Taekwondo Bermatingen e.V.
Diziplin/Spaß, Stark für die Zukunft 

Satzung

 

Präambel

Der Verein tritt für eine Gleichbehandlung von Frauen und Männern, Jugendlichen und Erwachsenen, Nicht-Deutschen und Deutschen, sowie Behinderten und Nichtbehinderten ein. Daher möchten wir insbesondere Frauen, Jugendlichen und Behinderte ermutigen, sich in Führungsgremien, an der Mitgestaltung des Vereinslebens zu beteiligen und für die Durchsetzung ihrer Interessen zu engagieren. Um möglichst verständlich zu bleiben, wird in der Ausführung auf die weibliche Sprachform der Funktionsbezeichnungen verzichtet.

§1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Taekwondo Bermatingen e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bermatingen-Ahausen und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2. Zweck, Aufgaben, Grundsätze und Organisation

  1. Der Verein – Taekwondo Bermatingen (Körperschaft) mit Sitz in Bermatingen-Ahausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ (AO) der Abgabenordnung.
  2. Der Verein Mitglied des Badischen Sportbundes e.V. Freiburg und des zuständigen Fachverband Taekwondo Union Baden-Württemberg (TUBW) und dem Dachverband Deutsche Taekwondo Union (DTU).
  3. Zweck des Verein ist die Ausübung und Förderung des Sports.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen des „Taekwondo Bermatingen e.V.“Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen des „Taekwondo Bermatingen e.V.“
  • die Förderung des Sports, insbesondere in der Kampfkunst, in der Selbstverteidigung, in der körperlichen Fitness und in der sportlichen Jugendarbeit,
  • je nach Abteilung die Förderung des Breiten- und Leistungssports im Einzelnen und einen pädagogischen Zweck zur Persönlichkeitsbildung körperlicher und geistiger Art, und den gesellschaftlichen Umgang besonders unter den Mitgliedern zu fördern.

  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen des „Taekwondo Bermatingen e.V.“

  • die entsprechende Organisation und Durchführung eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche und Altersgruppen,
  • die Gestaltung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich der Körperschulung, der Gelenkigkeit, der Reaktionsfähigkeit und der Disziplin.
  • die Teilnahme an Sportspezifischen und übergreifenden Vereinsveranstaltungen,
  • die Beteiligung an Lehrgängen, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen,
  • Aus bzw. Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Helfern, Übungsleitern und Trainern aller Lizenzstufen.die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
  • Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.

   5. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
   6. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.
   7. Er darf  Keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3. Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus;

  • Ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
  • Außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine)

 


§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des vorstand, aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die Keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrag durch den Vorstand.
  4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außergerichtlichen Mitglied und dem Verein festlegt.
  5. Personen, die sich um Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 


§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für Aufnahmeantrag geltenden Regelung entsprechend.
  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden,wenn das Mitglied;

 

  • Die Bestimmung der Satzung Ordnung oder die Interessen des Vereins verletzt.
  • Die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
  • Mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
  • Vor der Eichscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen Kein Berufungsrecht zu.

   4. Die Beendigung der außergerichtlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außergerichtlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.


 § 6. Beiträge und Dienstleistung

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet und zwar einer einmaligen Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird vom der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung Können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außergerichtlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins, festgesetzt.


§ 7. Rechte - und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglied sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensieht.
  2. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussion und Stimmrechts an Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  4. Die außergerichtlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außergerichtliche Mitglieder haben Kein Stimmrecht und Kein aktives und passives Wahlrecht.

 


 

§ 8.  Datenschutzordnung nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung

 

  • Taekwondo Bermatingen e.V. verarbeitet, speichert, übermittelt, verändert und löscht zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit sowie der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.
  • Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

 

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  • Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  • Weitere Regelungen enthält die Datenschutz-Ordnung des Vereins.


§ 9. Organe


Die Organe des Vereins sind;

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand


§ 10. Mitgliederversammlung


  1. Sie findet mindestens einmal im laufenden Kalenderjahr statt.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretend Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben;

 

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/ innen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Kassenprüfer/innen
  • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß §6 der  • Vereinssatzung
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

   4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung         beim/ bei der 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten   Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
     5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültig Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt.
     6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
     7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer/in und vom/von der 1. Vorsitzenden,bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
     8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung ( einschließlich Wahlen) ist die Geschäfts-Ordnung die von Mitgliedersammlung zu beschließen ist, maßgeblich.

 


§ 11. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Vorstand kann außerordentliche Mitgliedersammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn

  • Das Interesse des Vereins es erfordert, oder
  • Die Einberufung von einem Viertel aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

 


 

§ 12. Vorstand


  1. Den Vorstand bilden

 

  • Der /die 1. Vorsitzende:
  • Der /die stellvertretende Vorsitzende:
  • Der /die Schatzmeister/in:
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam Vertreten
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für Dauer von 4 Jahren gewählt.. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  3. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliedersammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
  4. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeit der einzeln Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des /der Vorsitzenden;bei dessen Abwesenheit die seines/r Vertreter/in. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 


 

§ 13. Ordnungen  
  
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.


§ 14. Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn Sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn Sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.
  3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung.

 


§ 15. Kassenprüfer/in

  1. Die Mitgliedersammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen, die nicht  dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliedersammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäft beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
  5. Einzelheiten Der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

 


§ 16. Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliedersammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliedersammlung darf  nur erfolgen,

 

  • Der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  • von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

3. Die Auflösung des Vereins kann nur einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Für dem Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins  an die Gemeinde Bermatingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.